DBfK aktuell - November 2025

Das neue Pflegefachassistenzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 9. Oktober 2025 das Gesetz zur Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung verabschiedet und geht damit einen Schritt zur Modernisierung der Pflegeausbildung. Der DBfK begrüßt grundsätzlich das Ziel, mit diesem Gesetz eine bundesweit einheitliche Grundlage für die Pflegefachassistenz zu schaffen und somit die bisher 27 unterschiedlichen Ausbildungswege zur Pflegefachassistenz zu vereinheitlichen. 

Zunächst die wichtigsten Regelungen des Pflegefachassistenzeinführungsgesetzes im Überblick:

Einheitliche Ausbildung: Die neue bundesweite Pflegefachassistenzausbildung ersetzt die bisherigen 27 unterschiedlichen Landesregelungen.

Einblicke: Die Ausbildung ist generalistisch ausgerichtet und umfasst Pflichteinsätze in den zentralen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege sowie stationäre Akutpflege. 

Ausbildungsziel: Befähigung zur selbständigen Durchführung von Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen sowie für die Mitwirkung an Pflegemaßnahmen in komplexen Pflegesituationen. 

Start der Ausbildung: Ab 1. Januar 2027. 

Dauer: In der Regel 18 Monate in Vollzeit. Teilzeit und Verkürzungen sind möglich. Bei 36 Monaten praktischer Vollzeittätigkeit in der Pflege Verkürzung auf 320 Stunden (Vorbereitungskurs) möglich.

Zugang: In der Regel mit Hauptschulabschluss, aber auch ohne formalen Abschluss bei positiver, sachlich begründeter Prognose der Pflegeschule möglich. 

Vergütung: Alle Auszubildenden erhalten künftig eine angemessene Ausbildungsvergütung.

Finanzierung: nach dem Modell des Pflegeberufegesetzes (PflBG/Ausbildungsfonds). 

Durchlässigkeit: Anschlussfähigkeit an die Ausbildung zur Pflegefachperson (auch verkürzt möglich) mit anschließender Möglichkeit zum Pflegestudium. 

Rahmenlehrplan: Wird bis 30. Juni 2026 durch die Fachkommission nach §53 PflBG für die Ausbildung und Vorbereitungskurse erarbeitet.

Übergangsvorschriften: Ermöglichung für Länder, landesrechtliche Pflegeassistenzausbildungen noch bis 31. Dezember 2027 zu beginnen – Abschluss bis Ende 2030 möglich. 


Der DBfK hat das Gesetzgebungsverfahren seit 2024 von Beginn an begleitet. Auch in dem wieder aufgenommenen Prozess der jetzigen Bundesregierung nahm der DBfK mehrmals kritisch Stellung zu dem Gesetzesentwurf, warb in Gesprächen mit Abgeordneten konsequent für die eigenen Positionen und machte auf fachliche und bildungspolitische Kritikpunkte aufmerksam, die für eine tragfähige und zukunftsgerichtete Pflegeassistenz unverzichtbar sind. Trotz dieser Bemühungen bleibt das Gesetz hinter zentralen Forderungen des DBfK zurück. Die wesentlichen Kritikpunkte des DBfK sind weiterhin wie folgt: 

1. Ausbildungsdauer: Die Ausbildung sollte 24 Monate betragen. Eine 18-monatige Dauer genügt nicht dem geforderten Qualifikationsniveau für verantwortungsvolle Tätigkeiten in allen Versorgungsbereichen. Nur eine zweijährige Ausbildung ermöglicht die notwendige fachliche Tiefe, ethische Reflexion und berufliche Reife. 

2. Ausbildungsziel und Tätigkeitsbereich definieren: Es fehlt eine verbindliche Definition des Begriffs „nicht komplex“. Ohne klare Abgrenzung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten bleibt die Haftungsfrage ungeklärt – zum Nachteil sowohl der Pflegefachassistenzpersonen als auch der Pflegebedürftigen. Eine rechtssichere Aufgabenbeschreibung ist zwingend erforderlich. 

3. Bildungsdurchlässigkeit sicherstellen: Der Zugang ohne Schulabschluss auf Basis einer „Positivprognose“ überfordert die Pflegeschulen und gefährdet die Qualitätssicherung. Zudem fehlt die Möglichkeit, die Ausbildung mit einem allgemeinbildenden Abschluss zu verbinden. Dies schränkt Bildungschancen und gesellschaftliche Teilhabe ein. Eine moderne Ausbildung muss berufliche und schulische Entwicklung bis hin zur akademischen Laufbahn ermöglichen. 

4. Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen und Berufserfahrung vermeiden:  Die Anrechnung von Berufserfahrung oder Vorbereitungskursen lehnt der DBfK ab. Solche Modelle ersetzen keine strukturierte Kompetenzentwicklung und führen zu Qualitätsverlusten. Außerdem sind einheitliche Standards gefährdet, wenn Länder eigenständig über Anrechnungen entscheiden. 

Fazit: Mit dem Pflegefachassistenzeinführungsgesetz wurde ein erster, richtungsweisender Schritt zur Stärkung des Pflegeberufs getan. Entscheidend wird nun sein, auf Basis systematischer Evaluationen kontinuierliche Weiterentwicklungen vorzunehmen.

Diese Webseite nutzt externe Komponenten, wie z.B. Schriftarten, Karten, Videos oder Analysewerkzeuge, welche alle dazu genutzt werden können, Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Weitere Informationen zu den von uns verwendeten Diensten und zum Widerruf finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.
Ihre Einwilligung dazu ist freiwillig, für die Nutzung der Webseite nicht notwendig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.