Inhalt
Praxisanleitungen sind laufend auch mit rechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Eigene Fehler oder Fehler der Auszubildenden können weitreichende Folgen nach sich ziehen, insbesondere wenn Pflegeempfänger dadurch geschädigt werden. Derartige Behandlungsfehler können verschiedene rechtliche Folgen nach sich ziehen. Die wohl häufigste Konsequenz dürften haftungsrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld sein. Doch wer muss dann bezahlen – die Praxisanleitung, die Auszubildenden, der Arbeitgeber oder eine Haftpflichtversicherung. Das Seminar will hier Rechtssicherheit schaffen und ein Problembewusstsein vermitteln.
Schwerpunkte
Methoden
Interaktives Seminar mit lernförderlichen Diskussionen und viel Raum für Fragen seitens der Teilnehmenden.
Zielgruppe
Praxisanleitungen in allen Pflegesettings
Online Seminar
Interaktive Schulung per Videokonferenz;
Teilnehmerzahl ist begrenzt;
Zwingende technische Voraussetzung
Stabile Internetverbindung; PC, Laptop oder Tablet mit funktionierender Kamera und Mikrofon (Headset wenn möglich); Einzelarbeitsplatz
Referent
Ass.-jur. Michael Irmler
Mediator, Dozent und CIRS-Rechtsexperte
Anerkennung
Das Seminar gilt als berufspädagogische Fortbildung mit einem Umfang von 4 Stunden gem. § 4 PflAPrV – Praxisanleitung.
Registriert beruflich Pflegende können 4 Punkte geltend machen.
Wichtiger Hinweis zur Buchung
Wenn Ihre Einrichtung die Kosten übernimmt, geben Sie beim Buchungsprozess unter "Abweichender Rechnungsempfänger" den vollständigen Namen (inkl. Rechtsform z.B. GmbH) und eine korrekte Mailadresse für die Rechnung an.
Rücktrittsklausel
Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Ohne schriftliche Rücktrittserklärung werden die vollen Teilnahmegebühren in Rechnung gestellt. Bei Rücktritt innerhalb 21 Tagen bis 7. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 30 % der Teilnahmegebühren als Bearbeitungsgebühr berechnet. Ab dem 6. Tag vor Beginn sind die vollen Teilnahmegebühren zu entrichten. Der DBfK ist berechtigt, jederzeit den Rücktritt zur Anmeldung zu erklären, wenn nach Einschätzung des DBfK eine wirtschaftliche Durchführung nicht möglich ist.